Aktuelle Vereinssatzung, Stand Februar 2011
§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
Dorstener Farbkanarien Freunde 1975 e. V. Verein für
Farb- und Positurkanarien-, Europäer-, Cardueliden-, Mischlings-, Sittich- und
Exotenzucht.
Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 13 345 eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Dorsten.
§ 2: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3: Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Vogelschutzes, der Vogelzucht, der Erhaltung bedrohter Arten und die Unterstützung wissenschaftlicher Institutionen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch öffentliche Zusammenkünfte, bei denen der Verein allen Vogelliebhabern Kenntnisse über sachgerechte Vogelzucht und Pflege vermittelt, vorhandene Kenntnisse vertieft und bei der Lösung auftretender Sachoder Fachprobleme nach Möglichkeit und durch Vorträge, Anweisungen und Hinweisen sowie Literaturbesprechungen behilflich zu sein. Ziel ist auch, hierdurch Außenstehende insbesondere Jugendliche für die Ziele des Vereins zu gewinnen.
Der Verein schließt sich überregionalen Vogelschutz- und Vogelzuchtvereinigungen an.
§ 4: Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5: Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins.
§ 6: Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7: Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet die aktive und passive Mitgliedschaft.
Aktives Mitglied ist, wer gezielt unter Beachtung des Artenschutzes Vogelzucht betreibt. Ein/e Züchter/in, der/die gleichzeitig einem anderen Vogelzuchtverein angehört, kann nicht aktives Mitglied werden.
Passives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9: Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand
§ 11: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist
das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlassung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der
Kassenprüfer/Innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese
aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zu Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagessordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichen ist.
§ 12: Vorstand
Der Vorstand im Sinn der § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13: Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14: Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die BUND Nordrheinwestfalen – Naturschutzstiftung, die Stiftung hilft, unser einmaliges Naturerbe in Nordrhein-Westfalken zu bewahren.
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